Seit der UStG-Novelle 1988 unterliegt die Vermietung von Autoabstellplätzen dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs 2 Z 5 UStG); nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vermietung eines Abstellplatzes regelmäßig eine selbständige Leistung und kommt daher als begünstigte Nebenleistung zB zu einer Wohnungsvermietung nicht in Betracht (AÖF 1989/39, ebenso Kolacny/Scheiner, SWK 1988, A II 19). Die gegenteilige Auffassung (Doralt, RdW 1988, 332) hat sich offenkundig nicht durchgesetzt, die Praxis folgt der Finanzverwaltung.