Verbilligte Warenabgabe (Warenbezug) an Arbeitnehmer stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohnes dar (VwGH 28. 5. 1963, 1927/62; BFH BStBl 1990, 472). Dieser steuerpflichtige Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem von dritten Personen zu zahlenden Preis und jenem, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wird. Der Zusammenhang eines solchen dem Arbeitnehmer gewährten Preisvorteiles mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist darin begründet, daß der Arbeitgeber diesen Vorteil nur seinen Arbeitnehmern in deren Interesse zukommen läßt.