UWG § 1
ABGB § 879
Als Betreiberin einer Straßenbahn kommt einem öffentl Versorgungsunternehmen nur insoferne Monopolstellung zu. Für Werbeflächen stehen dagegen die verschiedensten Möglichkeiten offen, darunter auch solche, die der Ganzbemalung einer Straßenbahngarnitur durchaus gleichwertig sind.