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Kontrahierungszwang eines öffentl Versorgungsunternehmens nur im Kernbereich der Tätigkeit

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 173 Heft 6 v. 1.6.1994

UWG § 1

ABGB § 879

Als Betreiberin einer Straßenbahn kommt einem öffentl Versorgungsunternehmen nur insoferne Monopolstellung zu. Für Werbeflächen stehen dagegen die verschiedensten Möglichkeiten offen, darunter auch solche, die der Ganzbemalung einer Straßenbahngarnitur durchaus gleichwertig sind.

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