GmbHG: § 15 a
Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichts-)Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch den gerichtlichen Enthebungsbeschluß. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.