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Zur Zurücklegung der Funktion eines Notgeschäftsführers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 174 Heft 6 v. 1.6.1994

GmbHG: § 15 a

Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichts-)Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch den gerichtlichen Enthebungsbeschluß. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.

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