BGB: § 364 c
GBG §§ 56, 93, 94
Unerheblich ist im Grundbuchsverfahren eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer EV durch den Vorsteher des ErstG).