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„Abnahme“ des Rangordnungsbeschlusses zwischen Einlangen des Grundbuchsgesuchs und dessen Erledigung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 173 Heft 6 v. 1.6.1994

BGB: § 364 c

GBG §§ 56, 93, 94

Unerheblich ist im Grundbuchsverfahren eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer EV durch den Vorsteher des ErstG).

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