Jüngst hat der OGH neuerlich zu der Frage Stellung bezogen, ob auch bei Übertragung eines Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Möglichkeit einer Anhebung des Mietzinses gem § 12 Abs 3 MRG besteht (OGH 27. 1. 1994, 2 Ob 502/93). Diese Entscheidung ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, im Hinblick aber auf die an diese anschließende Verwendung des Begriffes „Veräußerung“ in § 12 a Abs 1 MRG idF 3. WÄG auch für die Auslegung der Nachfolgebestimmung von Interesse. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine in der Rechtsform der KG betriebene Bank ihr gesamtes Unternehmen gem § 8 a KWG in eine Aktiengesellschaft ausgegliedert, wobei dieser Vorgang gem § 8 a Abs 5 KWG (jetzt § 92 Abs 4 BWG; vgl auch § 61 b VAG) mit Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist. Es hat nun der OGH, trotz teils vehementer Kritik der Lehre, stets judiziert, daß in allen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge § 12 Abs 3 nicht eingreife (vgl SZ 61/163; ausführliche Kritik bei Ostheim, JBl 1993, 77 ff; Reich-Rohrwig/Thiery, ecolex 1991, 599 ff). In der nunmehr vorliegenden Entscheidung hat der OGH diese apodiktische Ablehnung nicht mehr aufrecht erhalten, sondern ausdrücklich offengelassen, daß ein näheres Auseinandersetzen mit der Lehre im konkreten Fall allein deswegen entbehrlich sei, weil durch die Ausgliederung weder „in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen“ eingetreten seien und somit „von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters keine Rede“ sein könne.