Einleitung
Art 8 der EG-Richtlinie zum Verbraucherkredit1) gibt dem Verbraucher das Recht, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. Macht der Verbraucher von diesem Recht Gebrauch, so hat er Anspruch auf eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits. Diese bedeutsame Abweichung vom österreichischen Privatrecht (§ 1413 ABGB)2) hat im Hinblick auf den EWR-Vertrag zu einem Anpassungsbedarf geführt, dem durch die Erlassung der § 12 a KSchG3), § 33 Abs 8 BWG 4) und § 79 VAG 5) entsprochen wurde.