EStG 1972: § 10 Abs 1
EStG § 10 Abs 4
1. Stehen Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, so ist die Gesamtheit der Bestandteile als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu werten. Der Erwerb der Bestandteile von verschiedenen Käufern und die Ausstellung verschiedener Rechnungen steht der Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut nicht entgegen.