EStG § 6
KStG § 8
1. Ähnlich einem Wirtschaftsgut muß ein Vermögensgegenstand eine Bewertbarkeit aufweisen. Diese findet (insbesondere) bei Forderungen ua darin ihren Ausdruck, daß man sie wertmäßig auch realisieren kann. Ist ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder wird er bewußt unterdrückt bzw negiert, so handelt es sich dabei mangels Bewertbarkeit bzw Realisierungsabsicht weder um einen Vermögensgegenstand noch um ein Wirtschaftsgut.