EStG: § 6 Z 2
Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer, durch die gewerberechtlichen Änderungen des Gebietsschutzes begründeten, Abschreibung des Firmenwertes eines Rauchfangkehrers auf den niedrigeren Teilwert. Eine Abschreibung kann aber nur für bilanzierende Unternehmen und nur dann in Betracht kommen, wenn im Kehrgebiet auch tatsächlich eine neue Konzession vergeben wird.