EStG: § 4 Abs 4
Sondereinrichtungen, die typischerweise nicht dem Betrieb eines Kfz dienen, werden als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt; dazu gehören zB Autotelefon, Taxameter, Funkeinrichtung udgl (vgl Abschn 55 Abs 15 letzter Unterabsatz EStR 1984).