EStG: § 12
UmgrStG: Art VI
Nach § 36 UmgrStG unterbleibt bei Auf- und Abspaltungen eine Besteuerung der im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung. Die Gesellschafter haben (daher) den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Gesellschaft