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Keine Reserveübertragung auf spaltungsgeborene Anteile, Frist läuft weiter

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1994, 119 Heft 4 v. 1.4.1994

EStG: § 12

UmgrStG: Art VI

Nach § 36 UmgrStG unterbleibt bei Auf- und Abspaltungen eine Besteuerung der im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung. Die Gesellschafter haben (daher) den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Gesellschaft

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