ABGB §§ 484, 523, 1295
Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richtet sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit. War diese teilweise nur privater Natur, besteht sie nicht auch für eine sonst erfolgte gewerbliche Nutzung.
ABGB §§ 484, 523, 1295
Der Umfang einer ersessenen Dienstbarkeit richtet sich nach der Nutzung während der gesamten Ersitzungszeit. War diese teilweise nur privater Natur, besteht sie nicht auch für eine sonst erfolgte gewerbliche Nutzung.