vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schutz der Neugläubiger bei Konkursverschleppung: Neuorientierung des BGH und Konsequenzen für Österreich

WirtschaftsrechtMartin KarollusRdW 1994, 100 Heft 4 v. 1.4.1994

Für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers (und uU auch des Gesellschafters)1)1)Vgl OGH RdW 1993, 75 = EWiR § 159 öStGB 1/93, S 1221 f (Karollus); dazu Dellinger, WBl 1993, 201 ff, der zu Recht dem Ergebnis des OGH, nicht aber der Begründung zustimmt. Zur Haftung von GmbH-Gesellschaftern siehe auch Karollus, ÖBA 1990, 337 ff, insb 347 ff. aus Konkursverschleppung vertritt der OGH seit 1987 in ständiger Rechtsprechung, daß der Vertrauensschaden von Neugläubigern nicht im Schutzbereich des § 69 KO (Konkursantragspflicht) stehe2)2)Vgl nur OGH RdW 1988, 14 = ÖBA 1988, 165 mit Anm Karollus; RdW 1989, 270 = ÖBA 1989, 1120 mit Anm Dellinger; unklar nun allerdings RdW 1993, 75 = EwiR § 159 öStGB 1/93, S 1221 f (Karollus). Ebenso mit ausführlicher Begründung Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall (1991) 64 ff; vgl weiters etwa Koziol, ÖBA 1992, 680 f; Koppensteiner, GmbH-Gesetz-Kommentar (1994) § 25 Rz 42. Anders früher noch OGH SZ 51/88; SZ 53/53; RdW 1984, 42.: Ein Lieferant, der mit der bereits konkursreifen GmbH kontrahiert hat, kann also nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne diesen Geschäftsabschluß gestanden hätte (Ersatz des verlorenen Warenwerts, uU auch Ersatz für den Gewinn aus versäumten Ersatzgeschäften); er kann bestenfalls einen geringen Quotenschaden - Verminderung der Konkursquote durch die fortdauernde Konkursverschleppung ab Geschäftsabschluß - verlangen. Unser Lieferant hat allerdings Glück, wenn die GmbH nicht lediglich überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig war: Denn in diesem Fall gelangt der OGH über den ebenfalls als Schutzgesetz anerkannten § 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 StGB sehr wohl

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!