1. Problemstellung
Gemäß § 2 Z 3 lit b KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis vom 18. November 1993, 93/16/0104, war die Frage zu beurteilen, ob ein einer Kapitalgesellschaft (GmbH) von ihrer Hauptgesellschafterin unverzinslich gewährtes Darlehen gemäß § 2 Z 3 lit b KVG gesellschaftsteuerpflichtig ist oder nicht. Diese Frage war nach der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht eindeutig zu beantworten. Aus dem Erkenntnis vom 27. März 1980, 2620/77, wurde bisher geschlossen, daß der Verzicht auf die Vereinbarung von Zinsen keine freiwillige Leistung im Sinne des KVG darstellt. Anderer Ansicht war - soweit ersichtlich - der BFH, Urteil vom 5. Februar 1957, BStBl 1975 II 415, welcher aber einen gesetzlichen Zinsanspruch zu beurteilen hatte.