EO 1 Z 12
VVG § 1 Abs 1 Z 21 lit a
Voraussetzung für die gerichtliche Exekution von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd § 1 Z 12 EO ist, daß die Exekution durch gesetzliche Bestimmung den Gerichten überwiesen ist. Die Sozialversicherungsgesetze enthalten eine solche Regelung nur für Bescheide, mit denen die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen oder Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen auferlegt wird.