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Wann ist der Einstellungsbeschluß nach § 279 a EO unanfechtbar?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 78 Heft 3 v. 1.3.1994

EO: §§ 200 Z 3, 279 a, 280 Abs 2

Nur wenn der betreibende Gläubiger Aufträgen nach § 279 a EO oder § 280 Abs 2 EO nicht nachkommt, ist der Einstellungsbeschluß unanfechtbar, nicht aber dann, wenn er fristgerecht Anträge stellt, die abgewiesen werden.

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