EO: §§ 200 Z 3, 279 a, 280 Abs 2
Nur wenn der betreibende Gläubiger Aufträgen nach § 279 a EO oder § 280 Abs 2 EO nicht nachkommt, ist der Einstellungsbeschluß unanfechtbar, nicht aber dann, wenn er fristgerecht Anträge stellt, die abgewiesen werden.