EO: §§ 378, 381 Z 1 und Z 2
Stecken hinter dem Feststellungsprozeß bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.
Was zur Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung dienen kann, mit der ein Anspruch auf Einräumung zugesagten Wohnungseigentums gesichert werden soll, begründet auch ihre Erlassung. Der Anspruch auf Feststellung der Eigenschaft, Wohnungseigentumsbewerber zu sein, ist schutz- und sicherungswürdig, weil diese rechtliche Qualifikation nicht nur rechtsbereinigend wirkt, sondern besonders günstige Voraussetzungen für die Durchsetzung des Übereignungsanspruches schafft.