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Vorbeugende Duldungsklage und daraus abgeleiteter Sicherungsanspruch

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 77 Heft 3 v. 1.3.1994

ZPO § 226

EO § 382

Eine (vorbeugende) Duldungsklage ist - wie auch Unterlassungsklagen - nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse bzw in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§ 43 ABGB, § 37 HGB, § 14 UWG ua) zulässig.

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