ZPO § 226
EO § 382
Eine (vorbeugende) Duldungsklage ist - wie auch Unterlassungsklagen - nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse bzw in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§ 43 ABGB, § 37 HGB, § 14 UWG ua) zulässig.