ABGB §§ 366, 372
ZPO § 226
Die publizianische Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum unterscheidet sich von der eigentlichen Eigentumsklage nur dadurch, daß der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und jener des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie ist ein ergänzender Rechtsbehelf für denjengien, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Besitzanspruch schwächer begründet ist als jener des Kl. Der Kl hat einen tauglichen Eigentumserwerbsgrund sowie den entzogenen oder doch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen.