ABGB §§ 1080 ff
Beim Kauf auf Probe wird die Ware unter der Bedingung gekauft, daß der Käufer sie genehmigt. Davon unterscheidet sich der Prüfungskauf insoweit, als hier die Genehmigung nur aus sachlichen Gründen aufgrund eines objektiven Mangels verweigert werden darf. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf auf Probe entsprechend.