EO §§ 229, 234
Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zustatten, nicht aber auch anderen, die die Anfechtung unterlassen haben. Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluß in Rechtskraft.