Die Bauherrnverordnung ist ausdrücklich nur zu § 28 Abs 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 und zu § 28 Abs 2 und 3 EStG 1988 ergangen. Die VuVRl (Punkt 6.1. Allgemeines) schließen daraus, daß die in der Verordnung enthaltenen Aussagen zum Begriff des Bauherrn tatsächlich nur zu den Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen im Sinn des (heute noch interessierenden) § 28 Abs 2 und 3 EStG 1988 anzuwenden sind; außerhalb des § 28 Abs 2 und 3 EStG 1988 sollen die „allgemeinen steuerlichen Grundsätze“ gelten1).