In einem jüngst ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 8. 7. 1993, 92/01/0603 wurde die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kompetenzmäßig in ihre Schranken verwiesen.
Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid vom 25. 11. 1991 einem Berufsangehörigen aufgetragen, den bisherigen Firmenwortlaut im Hinblick auf die Novelle zur Wirtschaftstreuhänderberufsordnung idF BGBl 1991/340 zu ändern. In dieser Novelle war verfügt, daß (Wirtschaftstreuhand-)Gesellschaften, die in ihrem Firmenwortlaut keine auf ihre Rechtsform hinweisende Bezeichnung führen, eine solche dem Firmenwortlaut anzufügen haben.