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Zur Abzugsfähigkeit der Gründungsaufwendungen einer Privatstiftung

SteuerrechtRoland RiefRdW 1994, 33 Heft 1 v. 1.1.1994

1. Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz können als Gründungsaufwendungen neben der „Eintrittsgebühr“ von 2,5 % Erbschafts- und Schenkungssteuer gem § 8 Abs 3 lit b ErbStG (allenfalls zzgl 2 % GrESt-Äquivalent gem § 8 Abs 4 ErbStG)1)1)Vgl dazu Lechner, Die Gründung einer Privatstiftung aus steuerrechtlicher Sicht, in Bank Austria (Hrsg) Privatstiftungsgesetz (1993) 39 (39 ff). auch Rechtsberatungskosten, Kosten einer gem § 11 PSG erforderlichen Gründungsprüfung sowie eines bei Stiftungen von Todes wegen gem § 8 Abs 3 PSG erforderlichen Stiftungskurators von der Privatstiftung zu tragen sein2)2)Vgl zu den Kosten der Stiftungskuratel ErlRV 1132 BlgNR XVIII. GP 23.. Weiters werden die gem TP 10 Z 3 a GGG anfallende Gerichtsgebühr für die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch sowie eine durch die Übertragung sämtlicher Anteile einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 3 GrEStG ausgelöste GrESt, die nicht über § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG durch die gleichzeitig anfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer nach § 8 Abs 3 lit b ErbStG verdrängt wird3)3)VwGH 6. 6. 1968, 1882/67; 27. 5. 1970, 663/69, ÖStZB 1971, 48. Vgl auch VfGH 12. 10. 1970, B 351/69, ÖStZ 1971, 218., zu den Gründungsaufwendungen gehören.

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