1. Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz können als Gründungsaufwendungen neben der „Eintrittsgebühr“ von 2,5 % Erbschafts- und Schenkungssteuer gem § 8 Abs 3 lit b ErbStG (allenfalls zzgl 2 % GrESt-Äquivalent gem § 8 Abs 4 ErbStG)1) auch Rechtsberatungskosten, Kosten einer gem § 11 PSG erforderlichen Gründungsprüfung sowie eines bei Stiftungen von Todes wegen gem § 8 Abs 3 PSG erforderlichen Stiftungskurators von der Privatstiftung zu tragen sein2). Weiters werden die gem TP 10 Z 3 a GGG anfallende Gerichtsgebühr für die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch sowie eine durch die Übertragung sämtlicher Anteile einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 3 GrEStG ausgelöste GrESt, die nicht über § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG durch die gleichzeitig anfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer nach § 8 Abs 3 lit b ErbStG verdrängt wird3), zu den Gründungsaufwendungen gehören.