EStG § 4 Abs 1, § 6 Z 3
Eine Verbindlichkeit darf jedenfalls dann nicht mehr passiviert werden, wenn anzunehmen ist, daß sich der Schuldner auf deren Verjährung berufen wird. Es kann offen bleiben, ob eine Verbindlichkeit im Falle ihrer Verjährung nur noch dann bilanziert werden darf, wenn mit der Erfüllung tatsächlich zu rechnen ist.