MRG § 1 Abs 2 Z 2
Die vertragsgemäße Kündigung einer Dienstwohnung ohne gleichzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne einen im Arbeitsverhältnis liegenden Grund stellt arbeitsrechtlich grundsätzlich eine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Bei angenommener Unbedenklichkeit des Vertrages aus arbeitsrechtlicher Sicht käme die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht zum Tragen.