vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berufungsanmeldung verändert Berufungsfrist nicht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 15 Heft 1 v. 1.1.1994

ZPO § 464

Die fristgerechte Anmeldung der Berufung gegen ein verkündetes Urteil ist Voraussetzung dafür, daß Berufung erhoben werden kann. Sie hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist, die mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung beginnt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!