ZPO § 464
Die fristgerechte Anmeldung der Berufung gegen ein verkündetes Urteil ist Voraussetzung dafür, daß Berufung erhoben werden kann. Sie hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist, die mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung beginnt.