ZPO § 530
EO § 382 Z 8 lit a
Auch wenn die Vorschriften über das Exekutionsverfahren (insb § 78 EO) keine ausdrücklichen gesetzlichen Grundlagen für eine Wiederaufnahmsklage enthalten, so sind Wiederaufnahmsanträge analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache erledigende Entscheidung ergangen ist, so wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist.