UWG § 1
Auch planmäßiges Abwerben fremder Kunden ist erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere, den Wettbewerb verfälschende Umstände hinzutreten, wie etwa das Anschwärzen eines Mitbewerbers oder irreführende Praktiken udgl, oder etwa allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird.