HGB §§ 105, 335, 339 Abs 1
ABGB §§ 358, 1295, 1299
Solche atypischen stillen Gesellschaften, deren Wesen darin liegen kann, daß abweichend vom gesetzlichen Regeltypus der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen nach Art eines Kommanditisten oder an der Geschäftsführung des Handelsgewerbes beteiligt wird, werden als zulässig erachtet. Es sind diesbezüglich die Grundsätze Über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.