ABGB § 830
Ob ein Teilungshindernis vorliegt, ist nach der bei Schluß der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz bestehenden Sachlage zu beurteilen; das gilt insbesondere für die Frage, ob ein vorübergehender oder ein kurzfristiger Zustand vorliegt.
ABGB § 830
Ob ein Teilungshindernis vorliegt, ist nach der bei Schluß der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz bestehenden Sachlage zu beurteilen; das gilt insbesondere für die Frage, ob ein vorübergehender oder ein kurzfristiger Zustand vorliegt.