I. Die E des OGH vom 16. 6. 1993, 3 Ob 12/93 1) markiert eine grundlegende Wende im Zugang des Höchstgerichts zum Rechtsproblem der Strafverhängung in der Unterlassungsvollstreckung. Bis dato wurde in stRsp ausgesprochen, daß es sich bei den nach dieser Gesetzesstelle zu verhängenden Geld- und Haftstrafen um rein in die Zukunft wirkende Beugemittel ohne jeden repressiven Charakter handle; die Beugestrafen dienten nicht der Sanktionierung vergangener, sondern lediglich der Verhinderung künftiger Verstöße2). Noch in seiner E vom 27. 8. 1992, 3 Ob 51/92 3) hatte der 3. Senat diese Judikaturlinie bekräftigt - der dieser E zugrundeliegende Sachverhalt entsprach weitgehend dem jener E, die nun die Judikaturwende gebracht hat.