EO § 352
Das Verfahren nach § 352 EO ist ein Exekutionsverfahren, für dessen Durchführung jedoch die §§ 272 bis 280 AußStrG zur Anwendung kommen. Die Prüfung und Feststellung der Versteigerungsbedingungen hat nicht nach den Vorschriften der EO zu erfolgen, die Parteien können sich auf ihren Inhalt einigen; nur mangels Einigung sind sie vom Exekutionsgericht festzustellen.