Der Gesetzgeber hat die Dotierung von Jubiläumsgeldrückstellungen in der Steuerbilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 1993 enden, ausgeschlossen (§ 9 Abs 4 EStG idF SteuerreformG 1993); nach der Rechtslage vor dem SteuerreformG 1993 haben protokollierte Kaufleute Jubiläumsgeldrückstellungen jedoch zwingend zu bilden (VwGH 25. 1. 1994, 90/14/0073, ÖStZB 1994, 533). Daher stellt sich die Frage, ob Jubiläumsgeldrückstellungen, die nach der Übergangsbestimmung des Art X RLG in der Handelsbilanz auf 5 Jahre verteilt zu dotieren sind, auch in der Steuerbilanz für vergangene Jahre nachgeholt werden können. Das BMF1) verneint diese Frage und stützt sich dabei -allerdings zu Unrecht -auf das Nachholverbot. Entgegen der Auffassung des BMF ergibt sich das Nachholverbot nicht aus den Gewinnermittlungsvorschriften, sondern aus dem Verfahrensrecht (Rechtskraft, Verjährung). Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind daher nachgeholte Rückstellungen nach Art X RLG auch in der Steuerbilanz in der gleichen Höhe auszuweisen.