AngG § 26 Z 4
GewO: § 82 a lit b
1. Überstunden sind dann zu bezahlen, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Leistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Hat der Arbeitgeber die Leistung der Überstunden geduldet und entgegengenommen, so kann die Bezahlung grundsätzlich nicht verweigert werden.