AngG § 26 Z 2 und 4
Eine Dienstfreistellung ist ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (zB: Willkür oder Schikane des Arbeitgebers oder bei Umständen, die einem „An-den-Pranger-Stellen“ in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen) kann daher mit einer Dienstfreistellung ein Austrittsgrund verwirklicht werden. Die Dienstfreistellung allein berechtigt den AN nicht zum vorzeitigen Austritt.