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Dienstfreistellung als Austrittsgrund?

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1994, 407 Heft 12 v. 1.12.1994

AngG § 26 Z 2 und 4

Eine Dienstfreistellung ist ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (zB: Willkür oder Schikane des Arbeitgebers oder bei Umständen, die einem „An-den-Pranger-Stellen“ in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen) kann daher mit einer Dienstfreistellung ein Austrittsgrund verwirklicht werden. Die Dienstfreistellung allein berechtigt den AN nicht zum vorzeitigen Austritt.

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