AngG §§ 8, 16, 26 Z 1, 27 Z 2
UrlG §§ 6, 9 Abs 1
1. Aus der Fürsorgepflicht kann nicht abgeleitet werden, daß der Arbeitgeber die dauernd dienstunfähige AN in einer anderen als der arbeitsvertraglich geschuldeten Verwendung beschäftigen muß, insb wenn die AN klar zu erkennen gibt, daß sie dies nicht wünscht.