Vbg-LBedG: § 132 Abs 1 lit c Fall 1
Die Weigerung, sich in die bestehende Organisation einzufügen, die Nichtbeachtung von Weisungen des Vorgesetzten sowie die Äußerung von gravierenden Vorwürfen und Drohungen gegen die Vorgesetzten stellen ein pflichtwidriges Verhalten dar, welches in seiner Gesamtheit den Kündigungsgrund des § 132 Abs 1 lit c Fall 1 erfüllt.