Auch dem Arbeitsverhältnis ist die zweiseitige Verbindlichkeit der Leistung eigen. Ohne Arbeit gebührt dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Entgelt. Ebenso aber: Ohne Entgelt hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsbereitschaft.
Auch dem Arbeitsverhältnis ist die zweiseitige Verbindlichkeit der Leistung eigen. Ohne Arbeit gebührt dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Entgelt. Ebenso aber: Ohne Entgelt hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsbereitschaft.