KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 81, 119 Abs 5
EO §§ 379, 391 Abs 2
Zu auch den Gläubigern gegenüber wirksamen Handlungen hinsichtlich des Konkursvermögens ist der Gemeinschuldner insoweit befugt, als diese der Erhaltung der Masse dienen. Ein Sicherungsantrag, mit dem hohe Schadenersatzforderungen gegen den ehemaligen Masseverwalter geltend gemacht werden, berührt die Interessen der Konkursgläubiger, weil er nur in Zusammenhang mit der in der Folge binnen zu bestimmender Frist einzubringenden Klage gesehen werden kann, wofür die Masse mit einem allfälligen Prozeßkostenrisiko belastet wird.