vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Neuheit“ eines Musters -Ausstattungsschutz

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 396 Heft 12 v. 1.12.1994

MuSchG §§ 1, 4

UWG § 9 Abs 3

Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!