MuSchG §§ 1, 4
UWG § 9 Abs 3
Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Offenbarung mag zwar wo immer, also auch im Ausland, erfolgt sein, entscheidend ist, daß sie den einschlägigen inländischen Fachkreisen bekannt war oder bei zumutbarer Betrachtung bekannt sein konnte.