ABGB § 452
§ 452 ABGB ist nicht schlechthin auf Gesamtsachen, sondern nur auf solche anzuwenden, bei denen die körperliche Übergabe der einzelnen Stücke nach deren objektiver Beschaffenheit untunlich ist, wie zB bei einem Lager bestehend aus mehreren 100 Einzelstücken. Bleiben Pfandgüter zwar beim Pfandschuldner, aber in einem separaten Raum mit Hinweisschildern auf die Verpfändung, ist dem Publizitätserfordernis Genüge getan.