Mit der Entscheidung 8 Ob 629/93 vom 14. 7. 1994 (siehe RdW 1994, 348) hat der Oberste Gerichtshof die Haftung der Bank gem § 29 Aktiengesetz in überaus einschneidender Weise verschärft.
Zur näheren Beurteilung ist vorerst auf die Rechtsnatur des Anspruches einzugehen.