ABGB: §§ 449 f
AGBöKr: Punkt 23 Abs 2
Kunde und Bank haben die Möglichkeit, die Entstehung des Pfandrechtes durch eine entsprechende Vereinbarung auszuschließen. Die Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen und sich insb aus dem Zweck des betreffenden Geschäftes ergeben.