EStG § 27
KStG § 8
Vereinbart eine GesmbH mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (je 50 %) ausschließlich eine Gewinntantieme (hier: 40 % des Gewinns vor Steuern, mindestens 48.000 DM, maximal 144.000 DM), so kann diese unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Die Unterschiede zwischen der Gewinntantiemeregelung und einer offenen Ausschüttung bestehen im Streitfall nur darin, daß der Gewinnverteilungsbeschluß durch die einvernehmliche Regelung in den Geschäftsführer-Einstellungsverträgen vorweggenommen wurde und die Gewinntantieme, da sie Betriebsausgabe ist, sich aus einem Gewinn vor Steuer und vor Abzug der Gewinntantieme errechnete. Das Fehlen eines Gewinnverteilungsbeschlusses nach Feststellung des Jahresabschlusses entspricht aber ebenso dem Wesen der verdeckten Gewinnausschüttung wie die Verschleierung einer Gewinnausschüttung durch die Begründung von Betriebsausgaben. Die Gegenleistung der Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein relevantes Unterscheidungskriterium, da diese sowohl aufgrund gesellschaftsrechtlicher als auch auf betrieblicher Grundlage erbracht werden kann.