EStG § 27
KStG § 8
Der Senat hält nicht daran fest, daß die Vermögensminderung bzw verhinderte Vermögensmehrung auf einer der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden Rechtshandlung (Rechtshandlungen der Geschäftsführer, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, Handlungen der beherrschenden Gesellschafter) beruhen muß, wenn die Organe der Gesellschaft einem (Minderheits-)gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren.