Weil der Steuerpflichtige in der Berufungsverhandlung und in der Gegenschrift ausdrücklich betont hatte, daß er seine Ehegattin nicht entsprechend ihrer Leistung entlohnt hat, versagte der VwGH die steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses: Auch eine „Unterbezahlung" führt dazu, daß das Dienstverhältnis dem erforderlichen „Fremdvergleich" nicht standhält und daher steuerlich nicht anzuerkennen ist (E 1. 12. 1990, 87/13/0053, ÖStZB 1991, 543).