Nach den LStR 1992 Rz 500 kürzt ein vom Arbeitgeber bezahltes Arbeitsessen das steuerfreie Tagesgeld. Die Auffassung widerspricht offenkundig der Rechtsprechung: Das Tagesgeld ist pauschaliert und nimmt auf die tatsächlichen Aufwendungen nicht Bedacht; nur wenn Mehraufwendungen nicht anfallen können, weil
Seite 287