Liebhaberei ist nach der LiebhabereiVO dann nicht zu vermuten, wenn die Betätigung einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt (vgl § 1 der VO). Die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß zu erzielen, ist unter anderem nach dem Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen zu beurteilen (§ 2 Abs 1); maßgeblich dafür ist der konkret in Betracht kommende Kalkulationszeitraum (vgl § 2 Abs 3 zur Gebäudevermietung).