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Liebhaberei und Prognoseberechnung: Berücksichtigung künftiger Ertragsteigerungen

SteuerrechtRdW 1993, 289 Heft 9 v. 1.9.1993

Liebhaberei ist nach der LiebhabereiVO dann nicht zu vermuten, wenn die Betätigung einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt (vgl § 1 der VO). Die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß zu erzielen, ist unter anderem nach dem Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen zu beurteilen (§ 2 Abs 1); maßgeblich dafür ist der konkret in Betracht kommende Kalkulationszeitraum (vgl § 2 Abs 3 zur Gebäudevermietung).

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